Stand März 2025 | Anmerkung: Die Jugendordnung wurde auf der Jugendvollversammlung 2025 beschlossen und wurde beim Deutschen Kanutag des DKV 2025 bestätigt.
Jugendordnung der Deutschen Kanujugend 2025 als PDF-Datei
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Die jugendlichen Mitglieder der Mitgliedsverbände, Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, die noch keine 27 Jahre alt sind, sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Vertretungen bilden die Kanujugend im Deutschen Kanu-Verband e.V. (DKV), im Weiteren „Kanujugend“ genannt.
Den Mitgliedsorganisationen der Deutschen Kanujugend wird empfohlen, die in §2 dieser Ordnung festgelegten Grundsätze und Werte sinngemäß in ihre eigenen Jugendordnung zu übernehmen.
§ 2
Grundsätze und Zweck
2.1 | Die Kanujugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung und Ordnungen des DKV und ist rechtlich und steuerlich unselbstständig. |
2.2 |
Die Kanujugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontoführung und Kassenprüfung werden vom DKV übernommen. |
2.3 |
Aufgaben der Kanujugend Die Kanujugend orientiert sich an den Aufgaben der Satzung des DKV besonders im Hinblick auf die Jugendarbeit. Aufgaben der Kanujugend sind insbesondere:
|
2.4 |
Die Kanujugend verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze einer guten Verbandsführung (Good Governance) gemäß den Richtlinien der Deutschen Sportjugend (DSJ). Alle Vorstandsmitglieder und Beauftragten sind verpflichtet, den Ethik-Code des DOSB zu beachten und aktiv zur Förderung der Grundsätze und Werte der Kanujugend beizutragen. |
2.5 |
Die Kanujugend betrachtet Nachhaltigkeit und Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsaufgabe. Alle Aktivitäten und Veranstaltungen sollen ökologisch tragfähig, sozial gerecht und ökonomisch sinnvoll gestaltet werden. |
2.6 |
Die Kanujugend arbeitet in den Belangen der Kinder- und Jugendbildung eng mit der DSJ zusammen. |
§ 3
Organe
Die Organe der Kanujugend des DKV sind:
- die Jugendvollversammlung (JVV)
- der Jugendhauptausschuss (JHA)
- der Jugendvorstand (JV)
§ 4
Jugendvollversammlung
4.1 | Die Jugendvollversammlung (JVV) ist das oberste Organ der Kanujugend |
4.1.1 |
Ordentliche JVV Die ordentliche JVV findet mindestens alle zwei (2) Jahre statt und sollte, um Fristen zur Antragsstellung einhalten zu können, spätestens fünf (5) Wochen vor dem Deutschen Kanutag stattfinden. Die ordentliche JVV sollte in den Jahren mit ungerader Jahreszahl im Frühjahr zusammentreffen. |
4.1.2 |
Außerordentliche JVV Der JV hat eine außerordentliche JVV innerhalb von drei (3) Monaten einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel (1/3) des JHA oder mindestens vier (4) LKV-Jugenden oder mindestens drei (3) Jugendvorstandsmitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. |
4.2 |
Die JVV besteht aus
|
4.3 |
Jede LKV-Jugend kann drei (3) Delegierte entsenden. Dies sind die LKV-Vertretungen des JHA (Grundstimmen). LKV-Jugenden mit mehr als 1.000 jugendlichen Mitgliedern (die noch keine 27 Jahre alt sind) können für jede angefangene weitere 1.000 jugendliche Mitglieder eine zusätzliche Delegierte, bzw. einen zusätzlichen Delegierten entsenden. Mindestens jede Dritte (3.), bzw. jeder Dritte (3.) von der jeweiligen Landeskanujugend zu entsendeten Delegierten der Landesverbände muss unter 27 Jahre alt sein, sonst verfällt diese Stimme. |
4.4 |
Einladungsform und -Fristen Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung sind mindestens sechs (6) Wochen vorher vom JV den LKV-Jugenden in Textform zu übersenden. Bei einer außerordentlichen JVV gilt eine Einladungsfrist von drei Wochen. |
4.5 |
Versammlungsdurchführung Die JVV wird von einem Mitglied des JV geleitet. Ist kein Mitglied des JV anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin bzw. den Leiter. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Es ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, welches im Nachgang allen Personen gem. § 4. Abs. 2, dem DKV-Präsidium und bei Bedarf weiteren Gremien im DKV zur Verfügung gestellt wird. |
4.6 |
Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des JHA, mit Ausnahme der Gäste und der Beauftragten. Jede stimmberechtigte Person kann nur eine Stimme albgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig. |
4.7 |
Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäß einberufene JVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. |
4.8 |
Abstimmungen und Wahlen Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn nicht von mindestens ein Zehntel (1/10) der Anwesenden oder von der Versammlungsleitung widersprochen wird, grundsätzlich offen per Handzeichen oder per elektronischer Stimmabgabe. Andernfalls ist schriftlich und geheim abzustimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei einer Pattsituation gilt die Abstimmung als abgelehnt. Gewählt werden kann jede Person ab dem 18. Geburtstag. |
4.9 |
Anträge Anträge zur JVV können die Mitglieder des JHA stellen. Anträge zu einer ordentlichen JVV müssen mindestens vier (4) Wochen vor Versammlungsbeginn dem engen JV in Textform zugesendet werden. Die eingegangenen Anträge sind den LKV-Jugenden und dem erweiterten JV mindestens zwei (2) Wochen vor Beginn der Tagung im Wortlaut mitsamt der ggf. aktualisierten Tagesordnung zuzusenden. |
4.10 |
Form der Versammlung JVV finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der erweiterte JV kann beschließen, dass die JVV ausschließlich in virtueller Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride JVV) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des erweiterten JV haben die Delegierten keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden JVV teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der JVV teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der JV per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich der Kanujugend zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride JVV die Vorschriften über die JVV sinngemäß. |
§ 5
Aufgaben der Jugendvollversammlung
5.1 |
Die Aufgaben der JVV sind:
|
5.2 |
Wahlen Die Wahlen finden in zwei (2) Wahlgruppen statt, beginnend mit der 1. Wahlgruppe, auf zwei (2) Jahre. Ausnahme bildet die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende sowie die 2. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende, die auf vier (4) Jahre gewählt werden. Sie bleiben grundsätzlich bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
|
§ 6
Jugendhauptausschuss
6.1 |
Der Jugendhauptausschuss (JHA) tagt in den Jahren, in denen keine JVV stattfindet. |
6.2 |
Ein JHA kann auch außerordentlich nach Bedarf auf Antrag von einem Drittel (1/3) aller Delegierten oder mindestens vier (4) LKV-Jugenden oder mindestens drei (3) Jugendvorstandsmitgliedern einberufen werden. |
6.3 |
Der JHA besteht aus:
|
6.4 |
Es gelten sinngemäß die Formalitäten der JVV (§ 4 lit. Abs. 4 – 10). |
6.5 |
Aufgaben des JHA Er übernimmt die Aufgaben der JVV mit Ausnahme der Wahlen und der Änderung der Jugendordnung. |
§ 7
Jugendvorstand
7.1 |
Der Jugendvorstand (JV) setzt sich zusammen aus dem: |
7.1.1 |
engen JV, bestehend aus:
Sie bzw. er vertritt die Kanujugend nach innen und außen. Sie bzw. er ist nach Bestätigung des DKV-Kanutages Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident im DKV-Präsidium.
Nach Bedarf können auf Vorschlag der 1. Vorsitzenden bzw. des 1. Vorsitzenden sowie nach Beratung mit dem engen JV weitere Personen als Vorstandsmitglieder zur Wahl auf der JVV aufgestellt werden. Er tagt mindestens zweimal (2) im Jahr oder auf Antrag von mindestens zwei (2) seiner Mitglieder, sofern keine Tagung des erweiterten Vorstandes stattfindet. |
7.1.2 |
erweiterten JV, bestehend aus:
Die Beauftragten werden durch ein Mitglied des engen JV nach Beratung mit dem engen JV berufen bzw. abberufen. Die Beauftragung endet spätestens zur nächsten JVV. Eine erneute Beauftragung ist möglich. Er tagt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei (2) seiner Mitglieder. Änderungen im erweiterten JV sind zeitnah via Veröffentlichung auf der Kanujugend-Webseite an die Mitglieder der Kanujugend zu kommunizieren. |
7.2 |
Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen den Mitgliedern in Textform mindestens sieben (7) Tage vor der Sitzung inklusive Tagesordnung zu gehen. Auf Einladung eines Mitglieds des engen JV dürfen auch Gäste an den Tagungen teilnehmen. |
7.3 |
Aufgaben des JV Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des DKV sowie der Beschlüsse der JVV und des JHA. Dazu gehört etwa:
|
7.4 |
Der enge JV kann bis zur kommenden JVV vakante Vorstandspositionen kommissarisch besetzen. |
7.5 |
Der JV ist für die Einhaltung und Umsetzung der Good-Governance-Prinzipien verantwortlich. Er stellt sicher, dass regelmäßige Schulungen zu ethischen Standards, Inklusion und Antidiskriminierung für Vorstandsmitglieder durchgeführt werden. |
§ 8
Juniorteams
8.1 |
Es besteht die Möglichkeit „Juniorteams“ (J-Teams) zu bilden. |
8.2 |
J-Teams können auf Landesebene in Kooperation mit den Landesjugendvorständen gegründet werden. Genaueres können die LKV-Jugenden regeln. |
8.3 |
Seine Aufgaben gibt sich das J-Team selbst. |
8.4 |
Mitglied im J-Team kann jede Person unter 27 Jahren werden. |
8.5 |
Jedes J-Team muss eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bestimmen, die erste Ansprechpartnerin bzw. der erste Ansprechpartner für den jeweiligen Jugendvorstand ist. |
§ 9
Jugendsekretariat
9.1 |
Zur Unterstützung des JV können hauptamtliche Angestellte tätig werden. Sie erledigen die täglichen Geschäfte der Kanujugend und unterstützen den JV bei der Erledigung der Aufgaben. |
9.2 |
Sie können an allen Sitzungen der Kanujugend beratend teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. |
9.3 |
Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht obliegt dem Generalsekretariat des DKV. Die Weisungsbefugnis in den Aufgabenbereichen der Kanujugend an das Jugendsekretariat obliegt dem engen JV und soll durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden der Kanujugend erfolgen. |
9.4 |
Das Jugendsekretariat unterstützt den JV bei der Einhaltung der Good Governance Regularien. |
§ 10
Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur von einer JVV mit einer Zweidrittel-(2/3)-Mehrheit beschlossen werden. Sie tritt erst nach Bestätigung durch den Deutschen Kanutag in Kraft.